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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 2 - Stahlinvestitionszulagengesetz (StahlInvZulG)

Artikel 39 G. v. 22.12.1981 BGBl. I S. 1523, 1557; aufgehoben durch Artikel 67 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 30.12.1981; FNA: 707-13 Wirtschaftsförderung
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§ 2 Nachweis der Förderungswürdigkeit



(1) Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, erteilt auf Antrag das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Stelle. Der Antrag kann bis zum 30. Juni 1982 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gestellt werden; er kann bis zum 31. Dezember 1983 nachgeholt werden, wenn vor dem 1. Juli 1982 die Investitionsvorhaben nach Lage, Art und Umfang hinreichend bestimmt waren und für die Vorhaben eine Bescheinigung nach § 2 des Investitionszulagengesetzes beantragt worden ist. Wird das in dem Antrag bezeichnete Investitionsvorhaben von einem anderen als dem Steuerpflichtigen, der den Antrag gestellt hat, durchgeführt, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Bescheinigung bedarf der Zustimmung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Entscheidung zur Einführung gemeinsamer Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie vom 7. August 1981.

(2) Investitionsvorhaben im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms im Sinne des § 1 Abs. 1 sind volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, wenn sie

1.
geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit und bestehende Dauerarbeitsplätze nachhaltig zu sichern,

2.
im Ergebnis unter Berücksichtigung des Umstrukturierungsprogramms und der notwendigen Marktanpassung einen Abbau der marktwirksamen Produktionskapazität für Erzeugnisse im Sinne des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 bewirken,

3.
für die Wettbewerbsverhältnisse unbedenklich sind,

4.
unternehmensübergreifende Maßnahmen, soweit möglich, berücksichtigen.

(3) Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn die Investitionsvorhaben nach Lage, Art und Umfang hinreichend bestimmt sind und die Tragfähigkeit des Umstrukturierungsprogramms durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden ist. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestellt. Sie hat gegen den Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Bescheinigung kann versagt werden, wenn das Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung aus Berlin (West) steht.

(4) Der Steuerpflichtige hat einen wesentlichen öffentlich nicht gesicherten Eigenbeitrag zur Finanzierung des Umstrukturierungsprogramms zu leisten. Der Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zulagen, Zuschüsse, Darlehen oder ähnlichen Finanzhilfen einschließlich der beantragten Investitionszulage darf den Höchstsatz von 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Investitionen nicht überschreiten. Außer Betracht bleiben die aus öffentlichen Mitteln gewährten Zuwendungen zur Förderung neuer Technologien sowie die Investitionszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes. Soweit besonders schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten sind, kann ein Höchstsatz von 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Investitionen zugelassen werden.

(5) Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 und 4 von einer Würdigung der gesamtwirtschaftlichen oder sektoralen Lage oder Entwicklung abhängt, ist diese Würdigung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen.

(6) Die Bescheinigung kann unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Wird nach Erteilung der Bescheinigung festgestellt, daß das tatsächlich durchgeführte Investitionsvorhaben nach Lage, Art oder Umfang nicht der Bescheinigung entspricht oder daß bei dem tatsächlich durchgeführten Investitionsvorhaben die Voraussetzungen der Absätze 2 und 4 nicht vorliegen, kann die Bescheinigung zurückgenommen werden.



 

Zitierungen von § 2 StahlInvZulG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StahlInvZulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StahlInvZulG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 StahlInvZulG Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie
... und des Körperschaftsteuergesetzes, die durch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen, 1. daß sie Investitionsvorhaben, die zur Produktion von ... gewährt werden, soweit durch diese Anzahlungen die in der Bescheinigung nach § 2 für den Zeitraum vom 31. Juli 1981 bis 31. Dezember 1985 genannte förderfähige ...
§ 4 StahlInvZulG Ergänzende Vorschriften
... Ein Antrag auf Vorauszahlungen kann gestellt werden, wenn die Bescheinigung nach § 2 vorliegt, die Summe der bei der Bemessung der Investitionszulage ... Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von Bescheinigungen nach § 2 der Verwaltungsrechtsweg ...
§ 5 StahlInvZulG Anwendungszeitraum
... Fassung der Vorschrift schlechtergestellt würde und dies in der Bescheinigung nach § 2 festgestellt ...