Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 3 - Stahlinvestitionszulagengesetz (StahlInvZulG)

Artikel 39 G. v. 22.12.1981 BGBl. I S. 1523, 1557; aufgehoben durch Artikel 67 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 30.12.1981; FNA: 707-13 Wirtschaftsförderung
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§ 3 Kumulierungsvorschrift



Die Inanspruchnahme der Investitionszulage im Sinne dieses Gesetzes schließt die Inanspruchnahme der Investitionszulage nach § 1 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes für dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe Erweiterung aus. Die Inanspruchnahme der Investitionszulage im Sinne dieses Gesetzes ist neben der Inanspruchnahme eines Investitionszuschusses aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" sowie einer Investitionszulage nach § 1 Abs. 2, §§ 4, 4a oder 4b des Investitionszulagengesetzes oder nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes für dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe Erweiterung zulässig.



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