Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 6 - Stahlinvestitionszulagengesetz (StahlInvZulG)

Artikel 39 G. v. 22.12.1981 BGBl. I S. 1523, 1557; aufgehoben durch Artikel 67 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 30.12.1981; FNA: 707-13 Wirtschaftsförderung
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§ 6 Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches



Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.



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