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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 5 - Stahlinvestitionszulagengesetz (StahlInvZulG)

Artikel 39 G. v. 22.12.1981 BGBl. I S. 1523, 1557; aufgehoben durch Artikel 67 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 30.12.1981; FNA: 707-13 Wirtschaftsförderung
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§ 5 Anwendungszeitraum



(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden

1.
auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 1986 angeschafft oder hergestellt worden sind, und auf Ausbauten, Erweiterungen und nachträgliche Herstellungsarbeiten, die vor diesem Zeitpunkt beendet worden sind, sowie

2.
auf Anzahlungen, auf Anschaffungskosten und Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1986 geleistet, und auf Teilherstellungskosten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1989 angeschafft oder hergestellt und die Ausbauten, Erweiterungen und nachträglichen Herstellungsarbeiten vor diesem Zeitpunkt beendet werden.

Weitere Voraussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter nach dem 30. Juli 1981 bestellt worden sind oder mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter, den Ausbauten, Erweiterungen oder nachträglichen Herstellungsarbeiten nach diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. Bei Gebäuden gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden ist.

(2) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557) ist weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige durch die vorstehende Fassung der Vorschrift schlechtergestellt würde und dies in der Bescheinigung nach § 2 festgestellt wird.

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