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§ 3 - Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EAPatV)

Artikel 1 V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 424-1-12 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 3 Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken



(1) 1Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt Akten elektronisch führt, soll es an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. 2Bei der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. 3Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.

(2) 1Die Papierdokumente sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet werden. 2Dies gilt nicht, soweit die Dokumente aus rechtlichen Gründen, insbesondere auch zu Beweiszwecken, zurückzugeben oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs aufzubewahren sind.



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Frühere Fassungen von § 3 EAPatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 07.02.2022 BGBl. I S. 171

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 EAPatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EAPatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAPatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Artikel 1 PatRVuaÄndV Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
... „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Übertragung und Vernichtung von ... 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken (1) Soweit das Deutsche ...