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Änderung § 1 EAPatV vom 19.02.2022

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§ 1 EAPatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.02.2022 geltenden Fassung
§ 1 EAPatV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.02.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Elektronische Aktenführung


(Text alte Fassung)

Das Patentamt, das Patentgericht und der Bundesgerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrensakten ganz oder teilweise auch elektronisch führen.

(Text neue Fassung)

Das Deutsche Patent- und Markenamt, das Patentgericht und der Bundesgerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrensakten ganz oder teilweise auch elektronisch führen.