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Änderung § 2 EAPatV vom 19.02.2022

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§ 2 EAPatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.02.2022 geltenden Fassung
§ 2 EAPatV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.02.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Verfahrensrecht für das Patentamt


(Text neue Fassung)

§ 2 Verfahrensrecht für das Deutsche Patent- und Markenamt


vorherige Änderung

Für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend.



Für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend.