§ 2 EAPatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.02.2022 geltenden Fassung | § 2 EAPatV n.F. (neue Fassung) in der am 19.02.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171 |
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(Text alte Fassung) § 2 Verfahrensrecht für das Patentamt | (Text neue Fassung)§ 2 Verfahrensrecht für das Deutsche Patent- und Markenamt |
Für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend. | Für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend. |