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Synopse aller Änderungen der SGB V-ÜbV am 01.04.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2020 durch Artikel 8 des GKV-FKG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SGB V-ÜbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB V-ÜbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | SGB V-ÜbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Die in § 171e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. | (Text neue Fassung) Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9199/v238097-2020-04-01.htm