(1) Ist dem Meldepflichtigen bei Beginn der Beschäftigung oder des Dienstverhältnisses die Verfahrensnummer nach §
97 Absatz 4 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht bekannt, hat er der Zentralen Speicherstelle für die Feststellung oder Vergabe der Nummer unverzüglich folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- den vollständigen Namen der oder des Beschäftigten, der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters oder der Soldatin oder des Soldaten,
- 2.
- den Geburtsnamen,
- 3.
- den Geburtstag,
- 4.
- den Geburtsort,
- 5.
- das Geschlecht,
- 6.
- die Staatsangehörigkeit und
- 7.
- die Anschrift.
(2) Der Meldepflichtige wird über eine festgestellte Versicherungs- oder Verfahrensnummer oder die vergebene Verfahrensnummer informiert.