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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben

§ 9 - ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)

V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 860-4-1-17 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Übergangsregelungen



(1) Beziehen Beschäftigte Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder Übergangsgeld, sind die Daten zur Nebenbeschäftigung im Sinne von § 6 Absatz 2 erst für Entgeltabrechnungen ab dem 1. Januar 2012 zu übermitteln.

(2) Endet eine Beschäftigung durch Kündigung oder Entlassung, sind die Daten für Entgeltabrechnungen ab dem 1. Juli 2010 zu übermitteln.

(3) Liegt eine Zulassung nach § 21 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung am 1. Januar 2010 noch nicht vor, ist sie bis zum 30. Juni 2010 bei der zuständigen Stelle nach § 19 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung zu beantragen.