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Änderung § 3 EEAV vom 01.01.2012

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§ 3 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 3 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Transparenz der EEG-Umlage


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Pflicht zur Veröffentlichung und Vorhaltung der jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus umfasst auch die nach § 6 Absatz 1 und 3 als Einnahmen und Ausgaben geltenden Positionen. Die aufgeschlüsselten monatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand unverzüglich, spätestens jedoch am dritten Werktag des Folgemonats, zu veröffentlichen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Ermittlung der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu veröffentlichen. Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen. Die Veröffentlichungspflicht umfasst insbesondere die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung eingeflossen sind.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 15. November eines Kalenderjahres die realistische Bandbreite der EEG-Umlage des übernächsten Jahres zu prognostizieren und die Prognose zu veröffentlichen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Prognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Die verwendeten Prämissen sind anzugeben.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, eine Prognose für die folgenden fünf Kalenderjahre bis zum 15. November eines Kalenderjahres nach folgenden Maßgaben zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Entwicklung der installierten Leistung, der Volllaststunden, der eingespeisten Jahresarbeit, der durchschnittlich an die Anlagenbetreiber zu zahlenden Vergütungen sowie der Höhe der vermiedenen Netzentgelte ist getrennt für die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Energieträger zu prognostizieren und zu veröffentlichen. Die Strommengen, die voraussichtlich nach § 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, sind zu berücksichtigen. Die Energieträger sind mindestens wie folgt zu differenzieren:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Pflicht zur Veröffentlichung und Vorhaltung der jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung umfasst auch die nach § 6 Absatz 1 und 3 als Einnahmen und Ausgaben geltenden Positionen. 2 Die aufgeschlüsselten monatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand unverzüglich, spätestens jedoch am dritten Werktag des Folgemonats, zu veröffentlichen.

(2) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Ermittlung der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu veröffentlichen. 2 Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen. 3 Die Veröffentlichungspflicht umfasst insbesondere die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung eingeflossen sind.

(3) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 15. November eines Kalenderjahres die realistische Bandbreite der EEG-Umlage des übernächsten Jahres zu prognostizieren und die Prognose zu veröffentlichen. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Die Prognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. 4 Die verwendeten Prämissen sind anzugeben.

(4) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, eine Prognose für die folgenden fünf Kalenderjahre bis zum 15. November eines Kalenderjahres nach folgenden Maßgaben zu erstellen und zu veröffentlichen. 2 Die Entwicklung der installierten Leistung, der Volllaststunden, der eingespeisten Jahresarbeit, der durchschnittlich an die Anlagenbetreiber zu zahlenden Vergütungen sowie der Höhe der vermiedenen Netzentgelte ist getrennt für die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Energieträger zu prognostizieren und zu veröffentlichen. 3 Die Strommengen, die voraussichtlich nach § 33b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, sind zu berücksichtigen. 4 Die Energieträger sind mindestens wie folgt zu differenzieren:

1. Windenergie

a) nach den §§ 29 und 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

b) nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

2. Geothermie nach § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

3. solare Strahlungsenergie

a) nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Angabe der Annahmen bezüglich des Eigenverbrauchs nach § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

b) nach § 32 und § 33 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

4. Biomasse nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

5. Wasserkraft nach § 23 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

6. Gase nach den §§ 24 bis 26 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

vorherige Änderung

Darüber hinaus sind der Letztverbraucherabsatz sowie der privilegierte Letztverbraucherabsatz zu prognostizieren und zu veröffentlichen. Die Prognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Die verwendeten Prämissen sind anzugeben.

(5) Die Veröffentlichungen nach den vorhergehenden Absätzen und nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus sind auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format vorzunehmen. Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.



5 Darüber hinaus sind der Letztverbraucherabsatz sowie der privilegierte Letztverbraucherabsatz zu prognostizieren und zu veröffentlichen. 6 Die Prognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. 7 Die verwendeten Prämissen sind anzugeben.

(5) 1 Die Veröffentlichungen nach den vorhergehenden Absätzen und nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung sind auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format vorzunehmen. 2 Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)