Synopse aller Änderungen der EEAV am 26.02.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Februar 2013 durch Artikel 1 der 2. AusglMechAVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2013 BGBl. I S. 310
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage


(1) Als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung gelten auch folgende Positionen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach der Ausgleichsmechanismusverordnung und dieser Verordnung erforderlich sind:

1. notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,

2. notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Horizontalen Belastungsausgleich,

3. notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,

4. notwendige Kosten für die Erstellung der Prognosen nach § 3 Absatz 3 und 4 und für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung,

5. notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung vorgesehenen Zinssatz übersteigt,

6. notwendige Kosten für Abweichungen zwischen den nach § 3 Absatz 5 Satz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen,

7. notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8. Bonuszahlungen nach § 7 Absatz 7 bis 9.

(Text neue Fassung)

8. Bonuszahlungen nach § 7 Absatz 5 bis 7.

(1a) Als Einnahmen im Sinne von § 3 Absatz 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung gelten auch Einnahmen aus Zinsen auf Differenzbeträge im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung, soweit der tatsächliche Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung vorgesehenen Zinssatz übersteigt.

(2) 1 Bevor bei der Ermittlung der EEG-Umlage Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. 2 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. 3 Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. 4 Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. 5 Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung dienen. 6 Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.

(3) 1 Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung gelten auch Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach Maßgabe einer vollziehbaren Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zulässigen Höhe. 2 Die Differenzbeträge sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung entsprechend § 3 Absatz 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung zu verzinsen. 3 Diese Zinsen gelten ebenfalls als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung. 4 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme vorsieht, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. 5 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, finden die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung auf Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe.

(4) 1 Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung dürfen diejenigen Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, nicht angesetzt werden. 2 Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie aufgrund der Ausgleichsmechanismusverordnung zusätzlich entstehen. 3 Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen. 4 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.



§ 7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom bestmöglich zu vermarkten, werden je Kalenderjahr (Anreizjahr) und Übertragungsnetzbetreiber die individuellen beeinflussbaren Ausgaben und Einnahmen pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms mit einem individuellen Basiswert verglichen.

(2) Als beeinflussbare Ausgaben im Sinne von Absatz 1 gelten

1.
die tatsächlichen Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 und 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms und

2.
die tatsächlichen als Ausgaben geltenden Positionen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 4 zweite Alternative pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms.

(3) Als beeinflussbare Einnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten

1.
die tatsächlichen Einnahmen aus der untertägigen Vermarktung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 zweite Alternative der Ausgleichsmechanismusverordnung pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms und

2. die tatsächlichen Einnahmen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung pro
zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms.

(4) 1 Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen der Preise für Ausgleichsenergie werden die Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung und die Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung mit dem Quotienten (P2010/Pt) multipliziert und auf diese Weise gewichtet. 2 Der durchschnittliche Preis für Ausgleichsenergie des Jahres 2010 (P2010) stellt dabei stets den Zähler des Quotienten dar. 3 Der durchschnittliche Preis für Ausgleichsenergie des in Bezug genommenen Jahres (Pt) bildet den Nenner des Quotienten. 4 Die durchschnittlichen Preise für Ausgleichsenergie berechnen sich für jeden Übertragungsnetzbetreiber aus seinen durchschnittlichen Preisen der viertelstündlichen Beschaffung von Ausgleichsenergie für das in Bezug genommene Jahr. 5 Bei der Berechnung sind die auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichten Werte heranzuziehen.

(5) 1 Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen der Preise für die untertägige Vermarktung
des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms werden die Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung und die Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 zweite Alternative der Ausgleichsmechanismusverordnung mit dem Quotienten (Q2010/Qt) multipliziert und auf diese Weise gewichtet. 2 Der durchschnittliche untertägige Stromhandelspreis der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse für das Jahr 2010 (Q2010) stellt dabei stets den Zähler dar. 3 Der durchschnittliche untertägige Stromhandelspreis der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse des in Bezug genommenen Jahres (Qt) bildet den Nenner des Quotienten. 4 Die durchschnittlichen untertägigen Stromhandelspreise berechnen sich für das in Bezug genommene Jahr aus den von der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse veröffentlichten gemittelten Stundenpreisen für den untertägigen Handel.

(6) 1 Der individuelle Basiswert im Sinne von Absatz 1 bezeichnet den bisher niedrigsten Saldo eines Jahres aus
beeinflussbaren Ausgaben und beeinflussbaren Einnahmen im Sinne von Absatz 1 pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms. 2 Für das Anreizjahr 2010 beträgt der Basiswert 384,5 Millionen Euro, wobei die Aufteilung dieser Kostenposition der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms erfolgt.

(7) 1 Ist bei einem Übertragungsnetzbetreiber der Saldo aus beeinflussbaren Ausgaben und beeinflussbaren Einnahmen
im Sinne von Absatz 1 des Anreizjahres geringer als der Basiswert, so steht ihm ein Bonus zu. 2 Zur Berechnung des Bonus werden 25 Prozent der erreichten Reduktion mit der von dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms des Anreizjahres multipliziert.

(8)
1 In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbuchen die Übertragungsnetzbetreiber die etwaige Bonuszahlung im Rahmen der Ermittlung der EEG-Umlage als prognostizierte Ausgabeposition nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 8. 2 Übertragungsnetzbetreiber, die einen Bonus geltend machen, müssen dies der Bundesnetzagentur - beginnend mit dem Jahr 2011 - jeweils bis zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jahres anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. 3 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(9)
1 Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf gleichmäßig verteilten Monatsraten. 2 Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr.



(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom bestmöglich zu vermarkten, werden je Kalenderjahr (Anreizjahr) die spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetzbetreibers mit einem Vergleichswert verglichen.

(2) 1 Beeinflussbare Differenzkosten bestehen aus einer Komponente, welche die Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt abbildet und einer Komponente, welche die Inanspruchnahme der Ausgleichsenergie abbildet. 2 Die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten je Viertelstunde erfolgt, indem

1. bei untertägiger Beschaffung je Viertelstunde die beschaffte
Menge (KUT) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) und dem Preis des Vortagshandels (PVT) multipliziert wird,

2. bei untertägiger Veräußerung die veräußerte
oder gelieferte Menge (VKUT) mit der Differenz zwischen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) multipliziert wird,

3. bei Bezug von positiver Ausgleichsenergie je Viertelstunde
die bezogene Menge (KAE) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) und dem Preis des Vortageshandels (PVT) multipliziert wird oder

4. bei Bezug von negativer (gelieferter) Ausgleichsenergie die gelieferte Menge (VKAE) mit der Differenz zwischen dem Preis
des Vortageshandels (PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) multipliziert wird.

3 Die beeinflussbaren Differenzkosten je Viertelstunde werden nach der folgenden Formel ermittelt:

KUT · (PUT - PVT) + VKUT · (PVT - PUT) + KAE · (PAE - PVT) + VKAE · (PVT - PAE).

(3) 1 Für die Ermittlung der spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetzbetreibers im Sinne von Absatz 1 ist die Summe der nach Maßgabe des Absatzes 2 ermittelten Viertelstundenwerte eines Kalenderjahres mit der innerhalb dieses Zeitraums zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms zu dividieren. 2 Unter zu vermarktender Menge ist die nach Durchführung des unverzüglichen horizontalen Belastungsausgleichs bei einem Übertragungsnetzbetreiber verbleibende Strommenge zu verstehen.

(4) 1 Der Vergleichswert im Sinne von Absatz 1 ist der arithmetische Mittelwert der jeweiligen spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten aller Übertragungsnetzbetreiber aus dem Vorjahr. 2 Für die Ermittlung des Bonus für das Jahr 2013 ist der Vergleichswert auf Grundlage der Daten des Jahres 2012 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu bilden.

(5) 1
Der Übertragungsnetzbetreiber hat Anspruch auf einen Bonus, sofern seine spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten den Vergleichswert zuzüglich eines Zuschlags von 5 Cent pro Megawattstunde nicht übersteigen. 2 Die Höhe des Bonus beträgt 25 Prozent der Differenz zwischen dem Vergleichswert zuzüglich des Zuschlags und den spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten nach Absatz 3 multipliziert mit der zu vermarktenden Menge im Sinne des Absatzes 3 Satz 2. 3 Die Auszahlung von Boni ist für alle Übertragungsnetzbetreiber zusammen auf 20 Millionen Euro je Kalenderjahr begrenzt. 4 Die maximal in einem Kalenderjahr zu erreichende Höhe des Bonus eines einzelnen Übertragungsnetzbetreibers ergibt sich aus dem Anteil seiner nach dem horizontalen Belastungsausgleich zu vermarktenden Strommenge an der insgesamt zu vermarktenden Strommenge aller Übertragungsnetzbetreiber multipliziert mit 20 Millionen Euro.

(6)
1 In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbuchen die Übertragungsnetzbetreiber den etwaigen Bonus im Rahmen der Ermittlung der Umlage nach § 37 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Umlage) als prognostizierte Ausgabenposition nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 8. 2 Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung nach Absatz 5 geltend machen, müssen dies bis zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jahres bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. 3 § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(7)
1 Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf gleichmäßig verteilten Monatsraten. 2 Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1 Absatz 4 tritt mit Abschluss des Jahres 2010 außer Kraft. § 8 tritt am 28. Februar 2013 außer Kraft.



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1 Absatz 4 tritt mit Abschluss des Jahres 2010 außer Kraft. § 8 tritt am 28. Februar 2015 außer Kraft.




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