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Änderung § 6 DL-InfoV vom 01.07.2026
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| § 6 DL-InfoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 6 DL-InfoV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| (Text alte Fassung) 1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder 3. entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 2. entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist. |
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