Änderung § 6 DL-InfoV vom 01.07.2026

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§ 6 DL-InfoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 6 DL-InfoV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder

3. entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht.


(Text neue Fassung)

1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

2. entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist.

 



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