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Verordnung zur Änderung der Zuschussverordnung (KDVZuschVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.2010 BGBl. I S. 339 (Nr. 13); Geltung ab 01.05.2010
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Eingangsformel



Auf Grund des § 14c Absatz 5 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Mai 2010 KDVZuschV § 3, § 4

Die Zuschussverordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2963), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung".

2.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Höhe des monatlichen Zuschusses gilt Abschnitt III Nummer 3.8 der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes vom 28. August 2009 (GMBl S. 783) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Übergangsregelung

Hat der anerkannte Kriegsdienstverweigerer seinen Dienst vor dem 1. Mai 2010 angetreten, ist § 3 Absatz 2 in der bis zum 30. April 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kristina Schröder