Auf Grund des §
14c Absatz 5 Satz 1 des
Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Die
Zuschussverordnung vom
1. August 2002 (BGBl. I S. 2963), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 4 des Gesetzes vom
16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung".
- 2.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Höhe des monatlichen Zuschusses gilt Abschnitt III Nummer 3.8 der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes vom 28. August 2009 (GMBl S. 783) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."
- 3.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Übergangsregelung
Hat der anerkannte Kriegsdienstverweigerer seinen Dienst vor dem 1. Mai 2010 angetreten, ist § 3 Absatz 2 in der bis zum 30. April 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.