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§ 12 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 12 Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik", „Technisches Projektmanagement", „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" und „Führungs- und Lenkungsaufgaben"



(1) Im Lehrgang „Bundeswehr und Sicherheitspolitik" werden den Referendarinnen und Referendaren sicherheitspolitische Aspekte und allgemeine bundeswehrspezifische Themen vermittelt.

(2) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement" werden die Referendarinnen und Referendare mit den allgemeinen Grundlagen des technischen Projektmanagements im Rüstungsbereich sowie den bundeswehrspezifischen Verfahren und Methoden des Projektmanagements vertraut gemacht.

(3) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" werden den Referendarinnen und Referendaren aufgabenspezifisch Grundkenntnisse der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Grundkenntnisse der verschiedenen Methoden und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Grundkenntnisse im Haushaltsrecht vermittelt.

(4) Im Lehrgang „Führungs- und Lenkungsaufgaben" werden die Referendarinnen und Referendare mit den Grundzügen der Formen sozialer Abhängigkeit, mit der Vorbereitung und Durchführung dienstlicher Gespräche, mit den Ebenen menschlicher Kommunikation sowie mit verschiedenen Präsentationsformen vertraut gemacht.

(5) Die Referendarinnen und Referendare werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik, Funktionen im technischen Projektmanagement sowie Führungsfunktionen in der Bundeswehrverwaltung wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

 
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Zitierungen von § 12 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 05.04.2017)
... Technisches Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" ( § 12 Absatz 1 bis 3 ), 2. dem Prüfungsgebiet „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer ...