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§ 13 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 13 Lehrgang „Allgemeine Systemtechnik"
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Referendarinnen und Referendare lernen die Anforderungen, die sich aus der vernetzten Operationsführung, der notwendigen Interoperabilität verschiedener Systeme und den gemeinsamen Einsätzen mit den Streitkräften verbündeter Staaten ergeben, kennen. Darüber hinaus werden Kenntnisse der in der Bundeswehr eingeführten Waffensysteme sowie der Waffenwirkungen und des Schutzes gegen Waffensysteme und Waffenwirkungen vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Zitierungen von § 13 HtDBWVAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HtDBWVAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 HtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 05.04.2017)
... Land, Systemtechnik Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik Informationstechnologie" ( §§ 13 und 15). (3) Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstunden zur ...
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