§ 14 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Behandelt werden im Wesentlichen:

1.
im Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:

a)
Waffensysteme Land,

b)
Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,

2.
im Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:

a)
Waffensysteme Luft,

b)
Flugantriebe, Bord- und Bodenausrüstung,

3.
im Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

a)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,

b)
schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,

4.
im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:

a)
Sensorik und Kommunikation,

b)
Informationstechnologie-Management und Informationstechnologie-Anwendungen,

5.
im Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

a)
wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,

b)
elektrische Anlagen in Waffensystemen,

6.
im Fachgebiet Systembewaffnung und Effektoren:

a)
wehrtechnische Forderungen, Schnittstellen, Integration in Waffensysteme,

b)
Rohrwaffen, Flugkörper, Raketen und Handfeuerwaffen.

(2) Die Referendarinnen und Referendare werden befähigt, die im Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

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Zitierungen von § 14 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 05.04.2017)
... Prüfungsgebiet „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" ( § 14 ) und 3. dem Prüfungsgebiet „Allgemeine Systemtechnik und Systemtechnik Land, ...


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