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1Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt.
2Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach
§ 37 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach
§ 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden.
3Für das Auswahlverfahren gelten die
§§ 6 bis 8g entsprechend.
4Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde.
5Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.