Die
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom
15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel
3 Absatz 8 der Verordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 wird die Angabe
- „-
- in der Probezeit bis zur Anstellung Legationssekretärin/Legationssekretär, Vizekonsulin/Vizekonsul,"
gestrichen.
- 2.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 14 Monate."
- 3.
- § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Übergangsregelungen
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist §
1 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Ausbildung vor dem 29. April 2010 aufgenommen haben, ist §
9 Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Verordnung zur Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Auswärtigen Dienst
V. v. 04.12.2016 BGBl. I S. 2853