Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (1. LAP-hADVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 434 (Nr. 17); Geltung ab 29.04.2010
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. April 2010 LAP-hADV § 1, § 9, § 27

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe

„-
in der Probezeit bis zur Anstellung Legationssekretärin/Legationssekretär, Vizekonsulin/Vizekonsul,"

gestrichen.

2.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 14 Monate."

3.
§ 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 Übergangsregelungen

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 1 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Ausbildung vor dem 29. April 2010 aufgenommen haben, ist § 9 Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. LAP-hADVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. LAP-hADVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Auswärtigen Dienst
V. v. 04.12.2016 BGBl. I S. 2853
Artikel 3 LAP-ADÄndV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
... Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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