§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930 |
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(Text alte Fassung) § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung | (Text neue Fassung)§ 9 Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung" |
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Instandhaltung, Messen, Steuern und Regeln 20 Prozent, 2. Prüfungsbereich Rohstoffe und Stoffaufbereitung 10 Prozent, 3. Prüfungsbereich Verfahren zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff 50 Prozent, 4. Prüfungsbereich Veredelung, Ausrüstung und Verpackung 10 Prozent, 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend', 3. im Prüfungsbereich Verfahren zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff mit mindestens 'ausreichend', 4. in mindestens einem der weiteren Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend' und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend' bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als 'ausreichend' bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. | (1) Im Prüfungsbereich 'Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung' hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. die Arbeitsschritte, die zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff notwendig sind, festzulegen sowie entsprechende Aggregate und Anlagen zu bedienen, 2. Faser- und Hilfsstoffe entsprechend den Auftragsanforderungen einzusetzen, 3. qualitätssichernde Maßnahmen bei der Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen zu planen und durchzuführen, 4. Arbeits- und Prüfmittel festzulegen, 5. technische Unterlagen zu nutzen sowie 6. Ergebnisse der Qualitätssicherung zu dokumentieren. (2) 1 Der Prüfling hat zwei Arbeitsaufgaben durchzuführen. 2 Eine Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Papierprüfung. 3 Die andere Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Stoffaufbereitung. 4 Die Durchführung einer Stoffaufbereitung kann in Form einer Simulation durchgeführt werden. (3) Die Prüfungszeit beträgt für jede Arbeitsaufgabe 60 Minuten. |