Die
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch die Verordnung vom
8. Februar 2010 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes" durch die Wörter „, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes beantragt," ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 3 Satz 3 wird
- a)
- das Wort „Reihenkulturen" durch das Wort „Kulturen" ersetzt und
- b)
- nach dem Wort „mehr" das Wort „(Reihenkultur)" eingefügt.
- 3.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Verwendung von Wasser zur Beregnung oder sonstigen Bewässerung
Wer landwirtschaftliche Flächen beregnet oder sonst bewässert, hat bei einer erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nachzuweisen, dass die Erlaubnis oder Bewilligung vorliegt."