Auf Grund des §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 4, des
Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), §
5 Absatz 1 Satz 1 geändert durch Artikel
1 Nummer 5 des Gesetzes vom
14. April 2010 (BGBl. I S. 418), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Die
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch die Verordnung vom
8. Februar 2010 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes" durch die Wörter „, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes beantragt," ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 3 Satz 3 wird
- a)
- das Wort „Reihenkulturen" durch das Wort „Kulturen" ersetzt und
- b)
- nach dem Wort „mehr" das Wort „(Reihenkultur)" eingefügt.
- 3.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Verwendung von Wasser zur Beregnung oder sonstigen Bewässerung
Wer landwirtschaftliche Flächen beregnet oder sonst bewässert, hat bei einer erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nachzuweisen, dass die Erlaubnis oder Bewilligung vorliegt."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. April 2010.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner