§ 5 IT-Staatsvertrag a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | § 4 IT-Staatsvertrag n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung siehe Anhang zu G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1126, 2851 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 5 Informationsaustausch | (Text neue Fassung)§ 4 Informationsaustausch |
(Textabschnitt unverändert) Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen. |