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Änderung § 5 IT-Staatsvertrag vom 01.10.2019

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§ 5 IT-Staatsvertrag a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 5 IT-Staatsvertrag n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
siehe Anhang zu G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1126, 2851

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§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Errichtung und Aufgaben


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(1) 1 Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt). 2 Sie trägt die Bezeichnung 'FITKO' (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. 3 Die gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. 4 Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei insbesondere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirtschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Organe (Gründungsbeschluss).

(2) 1 Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die gemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen für Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. 2 Er kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu bestehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen.

(3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.

(4) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.


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