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Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (5. KraftStGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.


Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 KraftStG 2002 § 3, § 3b, mWv. 1. Juli 2010 § 3, § 5, § 8, § 9, § 13, § 14, § 18

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
a)
In Nummer 2 werden die Wörter „des Zollgrenzdienstes" durch die Wörter „der Zollverwaltung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 7 Satz 4 werden nach dem Wort „dass" die Wörter „Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder" eingefügt.

c)
Nummer 12 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

2.
§ 3b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2" gestrichen und werden die Wörter „vom 1. Juli 2009" durch die Wörter „vom 1. Januar 2011" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;".

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;".

b)
Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

„1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;".

5.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der Angabe „(ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39)" die Wörter „oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:

„2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie

a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden

aa)
durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR,

bb)
durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,

b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden

aa)
durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR,

bb)
durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;".

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Zulassung ist davon abhängig, dass

1.
im Falle der Steuerpflicht

a)
die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum gezahlt ist, soweit eine entsprechende Bestimmung nach § 12 Absatz 5 gilt, und

b)
eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder

2.
im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 3b bis 3d."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung von Satz 2 abweichende Regelungen für das Gebiet einzelner Bundesländer treffen, wenn dies aus länderspezifischen Gesichtspunkten erforderlich ist."

b)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig. Die Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung und Vereinfachung des elektronischen Auskunftsverfahrens über Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach Absatz 1a sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens durch Rechtsverordnung eine zentrale Datenbank einzurichten, die den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Steuernummer des Steuerschuldners sowie Betrag und Fälligkeit der rückständigen Kraftfahrzeugsteuer enthält, und dabei

1.
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,

2.
die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

3.
die zuständige Bundesbehörde für die zentrale Verwaltung der Daten,

4.
das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten,

5.
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten sowie

6.
die Fristen, nach deren Ablauf die gespeicherten Daten zu löschen sind,

zu bestimmen. Für den automatisierten Abruf der Daten gilt § 30 Absatz 6 der Abgabenordnung."

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

8.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Für die Aufrechnung nach § 226 der Abgabenordnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, deren Finanzbehörde die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes für das Bundesministerium der Finanzen ausübt."

b)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, sind § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 sowie die darauf beruhenden Rechtsverordnungen weiter anzuwenden."

c)
Folgende Absätze 9 bis 11 werden angefügt:

„(9) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 werden die bisherigen Verfahren zur Prüfung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen in den Ländern weiterhin angewandt.

(10) Für vor dem 3. Juni 2010 vorgenommene Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt § 14 in der vor dem 3. Juni 2010 geltenden Fassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anwendbar.

(11) Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Außerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. Der Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen Behörde zu stellen."


Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Horst Köhler

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble