Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - BKA-Daten-Verordnung (BKADV)

Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
Geltung ab 09.06.2010; FNA: 2190-2-1 Bundeskriminalpolizei
| |

§ 9 Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes



(1) Das Bundeskriminalamt führt auf der Grundlage von § 8 des Bundeskriminalamtgesetzes zur Erfüllung seiner Aufgaben Dateien der Zentralstelle,

1.
die der Sammlung und Auswertung von Informationen zu Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung dienen und die vor allem das Erkennen von Zusammenhängen zwischen Taten untereinander und zu Tätern sowie von Täterorganisationen ermöglichen (delikts- und phänomenbezogene Dateien),

2.
die dem Nachweis von Kriminalakten dienen, die entweder

a)
bei den Polizeien des Bundes und der Länder zu Fällen von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung angelegt sind und die das Erkennen und die Bekämpfung von Straftaten überregional agierender Straftäter sowie die Abbildung des kriminellen Werdegangs der entsprechenden Personen ermöglichen, oder

b)
im Zuständigkeitsbereich des Bundeskriminalamts als Ermittlungsbehörde angelegt sind

(Kriminalaktennachweise),

3.
die

a)
im Bereich der politisch motivierten Kriminalität der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten bei öffentlichen Veranstaltungen und Nukleartransporten sowie der Abwehr von Gefahren bei Ansammlungen gewaltbereiter Personen,

b)
der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere mit Fußballspielen, oder

c)
der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifenden Bezügen oder von erheblicher Bedeutung zum Nachteil von gefährdeten Personen im Sinne des § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes oder vergleichbarer landespolizeigesetzlicher Regelungen

dienen (Gewalttäterdateien),

4.
die Zwecken des Erkennungsdienstes dienen (erkennungsdienstliche Dateien) oder

5.
die der Identifizierung mittels DNA-Identifizierungsmustern dienen (DNA-Analyse-Datei).

(2) Das Bundeskriminalamt führt auf der Grundlage von § 9 des Bundeskriminalamtgesetzes zur Erfüllung seiner Aufgaben sonstige Dateien der Zentralstelle, die

1.
der Fahndung und polizeilichen Beobachtung,

2.
dem Nachweis von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen (Haftdatei), sowie

3.
der Identifizierung Vermisster, unbekannter hilfloser Personen und Toter

dienen.



 

Zitierungen von § 9 BKADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BKADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BKADV Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle
... erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass die folgenden Daten in einer Datei nach § 9 Absatz 1 gespeichert werden dürfen: 1. Personendaten von Beschuldigten nach § ... 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 19 und 23 bis 25, 2. in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 15, 16, 19 und ... 2 Absatz 1 Nummer 1, 15, 16, 19 und 20, 3. in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 15 und 16, ...
§ 11 BKADV Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle (vom 09.04.2013)
... festlegen, dass Daten gemäß § 8 in einer Datei gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 gespeichert werden ...