- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten Brenn- oder Kraftstoff anderen überlässt,
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 1 Tankbelegbücher nicht oder nicht richtig führt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht mitführt,
- 5.
- entgegen § 6 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 6.
- entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 eine Erklärung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,
- 7.
- entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Ausfertigung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
7 Absatz 1 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
3 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 2 Gasöl für den Seeverkehr oder Schiffskraftstoff verwendet.
(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1720, 3140