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Artikel 3 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (13. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz und der Saatgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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