Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (13. SaatGRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 6 und des § 22 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/74/EG der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissenschaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung bestimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse (ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 40).


Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juni 2010 SaatArtVerzV Anlage

Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1.1Avena nuda L. Nackthafer
1.1.1.aAvena sativa L.
(einschließlich
Avena byzantina K.
Koch)
Saathafer, Hafer
(einschließlich
Mittelmeerhafer)
1.1.1.bAvena strigosa
Schreb.
Rauhafer".


2.
Die Nummern 1.1.4 und 1.1.5 werden wie folgt gefasst:

„1.1.4xTriticosecale
Wittm. ex A. Camus
Triticale
(Hybriden aus der
Kreuzung einer Art
der Gattung Triti-
cum mit einer Art
der Gattung Secale)
1.1.5Triticum aesti-
vum L.
Weichweizen".


3.
Nummer 1.2.1.6 wird wie folgt gefasst:

„1.2.1.6Arrhenatherum
elatius (L.)
P. Beauv. ex J. Presl
& C. Presl
Glatthafer".


4.
Nummer 1.2.1.9 wird wie folgt gefasst:

„1.2.1.9Festuca filiformis
Pourr.
Haar-Schaf-
schwingel
1.2.1.9.aFestuca ovina L. Schafschwingel
1.2.1.9.bFestuca trachy-
phylla
(Hack.) Krajina
Raublättriger Schaf-
schwingel".


5.
Nummer 1.2.1.10 wird wie folgt gefasst:

„1.2.1.10Festuca pratensis
Huds.
Wiesenschwingel".


6.
Nummer 1.2.1.11a wird wie folgt gefasst:

„1.2.1.11axFestulolium Asch.
& Graebn.
Festulolium
(Hybriden aus der
Kreuzung einer Art
der Gattung Fes-
tuca mit einer Art
der Gattung
Lolium)".


7.
Nummer 1.2.1.15 wird wie folgt gefasst:

„1.2.1.15Phleum nodo-
sum L.
Zwiebellieschgras,
Knollentimothe".


8.
Nummer 1.2.2.3 wird wie folgt gefasst:

„1.2.2.3Lupinus angusti-
folius L.
Blaue Lupine,
Schmalblättrige
Lupine"


9.
Nummer 1.2.2.7 wird wie folgt gefasst:

„1.2.2.7Medicago x varia
T. Martyn
Bastardluzerne,
Sandluzerne".


10.
Nummer 1.3.1 wird wie folgt gefasst:

„1.3.1Brassica juncea (L.)
Czern.
Sareptasenf".


11.
Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefasst:

„1.3.3Brassica nigra (L.)
W. D. J. Koch
Schwarzer Senf".


12.
Nummer 1.3.9 wird wie folgt gefasst:

„1.3.9Papaver somnife-
rum L.
Schlafmohn, Mohn
außer für Zier-
zwecke".



Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juni 2010 SaatgutV § 2a, § 34, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a werden das Wort „Hafer" durch die Wörter „Nackthafer, Hafer, Rauhafer" und die Wörter „Blauer Lupine" durch die Wörter „Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine" ersetzt.

2.
In § 34 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe c werden die Wörter „Blaue Lupine" durch die Wörter „Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine" ersetzt.

3.
Anlage 1 Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:

„4.1
Sommergetreide".

4.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1.1.1.3 Spalte 1 und 1.1.2 wird jeweils das Wort „Hafer" durch die Wörter „Nackthafer, Hafer, Rauhafer" ersetzt.

b)
In Nummer 3.1.1.1 Spalte 1 werden die Wörter „Blauer Lupine" durch die Wörter „Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine" ersetzt.

5.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1.1 Spalte 1 und in Abschnitt 1.1 Fußnote 1 wird jeweils das Wort „Hafer" durch die Wörter „Nackthafer, Hafer, Rauhafer" ersetzt.

b)
In Nummer 1.1.2 Spalte 3 wird nach der die Kategorie Z-1 betreffenden Angabe „92" und der die Kategorie Z-2 betreffenden Angabe „85" jeweils der Fußnotenhinweis „6)" eingefügt.

c)
In Abschnitt 1.1 Fußnote 6 werden die Wörter „Hafer, die amtlich als vom Typ „Nackthafer" eingestuft sind, durch die Wörter „Nackthafer und Nacktgerste" ersetzt.

d)
In Nummer 2.1.7 Spalte 1 wird das Wort „Schafschwingel" durch die Wörter „Haar-Schafschwingel, Schafschwingel, Raublättriger Schafschwingel" ersetzt.

e)
In Nummer 3.1.3 Spalte 1 und in Abschnitt 3.1 Fußnote 6 werden jeweils die Wörter „Blaue Lupine" durch die Wörter „Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine" ersetzt.

f)
In Nummer 5.1.6 Spalte 4 wird jeweils die Angabe „12" durch die Angabe „15" ersetzt.

g)
In Nummer 7.1.33 Spalte 2 wird nach der Angabe „85" der Fußnotenhinweis „7)" eingefügt.

h)
Dem Abschnitt 7.1 wird folgende Fußnote 7 angefügt:

„7)
Für Sorten von Zuckermais „super sweet" beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v. H. der reinen Körner."

6.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4.4 wird durch folgende Nummern 4.4 und 4.4a ersetzt:

„4.4Sojabohne301.000
4.4aSonnenblume251.000".


 
b)
In den Nummern 3.2 Spalte 2, 6.9a Spalte 2, 6.10 Spalte 2 und 6.11 Spalte 2 wird die Angabe „25" jeweils durch die Angabe „30" ersetzt.

c)
In den Nummern 3.2a Spalte 2 und 6.9 Spalte 2 wird die Angabe „20" jeweils durch die Angabe „30" ersetzt.

7.
Anlage 5 Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:

„4)
Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %" anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais „super sweet" ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %" anzugeben."


Artikel 3 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz und der Saatgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juni 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner