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§ 4 - Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung (ABBV)
V. v. 01.07.2010 BGBl. I S. 856 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Geltung ab 13.07.2010; FNA: 910-1-3 Allgemeines Straßenbaurecht
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Geltung ab 13.07.2010; FNA: 910-1-3 Allgemeines Straßenbaurecht
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§ 4 Übergangsregelung
Für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. Mai 2021 BGBl. I S. 1181 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 4 ABBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften vom 18.05.2021 BGBl. I S. 1181 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 ABBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ABBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ABBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Artikel 2 KreuzRÄndV Änderung der Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung
... vom 1. Juli 2010 (BGBl. I S. 856) wird wie folgt geändert: 1. Folgender § 4 wird angefügt: „§ 4 Übergangsregelung Für ... wie folgt geändert: 1. Folgender § 4 wird angefügt: „ § 4 Übergangsregelung Für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach ...
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