§ 4 - Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung (ABBV)

V. v. 01.07.2010 BGBl. I S. 856 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Geltung ab 13.07.2010; FNA: 910-1-3 Allgemeines Straßenbaurecht
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§ 4 Übergangsregelung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. Mai 2021 BGBl. I S. 1181 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 4 ABBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften
vom 18.05.2021 BGBl. I S. 1181

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 ABBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ABBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ABBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Artikel 2 KreuzRÄndV Änderung der Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung
... vom 1. Juli 2010 (BGBl. I S. 856) wird wie folgt geändert: 1. Folgender § 4 wird angefügt: „§ 4 Übergangsregelung Für ... wie folgt geändert: 1. Folgender § 4 wird angefügt: „ § 4 Übergangsregelung Für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach ...


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