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Änderung C. BeamtVZustAnO vom 01.01.2011

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C. BeamtVZustAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
C. BeamtVZustAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch I. A. v. 14.01.2011 BGBl. I S. 51

(Text alte Fassung) nächste Änderung

C. Anteilige Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten bei Wechsel des Dienstherrn


(Text neue Fassung)

C. Versorgungslastenteilung


(Textabschnitt unverändert)

I. Sachliche Zuständigkeit

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Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig für die

1. Erstattung von Versorgungslasten nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Beamter oder Richter des Bundes aus einem in den in der Anlage 1 genannten Dienstbereichen des Bundes ausgeschieden ist und in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden ist;

2. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Beamter oder Richter eines anderen Dienstherrn in einen in der Anlage 1 genannten Dienstbereich des Bundes übernommen worden ist;

3. Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einem Service-Center nach Maßgabe des Abschnitts A obliegt;

4. Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Ausgaben für Versorgung und Unfallfürsorgeleistungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung auf Grund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden (BMI-Erlass vom 18. Dezember 1997 - Z 4a - 002.160/4 und 002.104/29 -);

5. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen für am 31. Dezember 2007 vorhandene Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand, die zugleich Bundes- und Landesbeamte waren, nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Finanzen und den Finanzministern und -senatoren der Länder (BMF-Erlass vom 14. November 2008 - Z C 3 - O 1010/08/0001 -).




Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 und den durch das gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (D4-223.320/3) und des Bundesministeriums der Finanzen (ZB3-P 1617/09/10002-01) vom 22. Dezember 2010 bekannt gegebenen Durchführungshinweisen vom 22. September 2010 sowie den ergänzenden Hinweisen zuständig für die

1. Durchführung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288), insbesondere für die

a) Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungen
nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags,

b) Prüfung der Dokumentation
und Überwachung des Eingangs der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags;

2. Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes bei bundesinternen Dienstherrenwechseln, insbesondere für die Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten unter Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweisen und Zuständigkeitsregelungen;

3. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen für am 31. Dezember 2007 vorhandene Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand, die zugleich Bundes- und Landesbeamte waren;

4.
Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einem Service-Center nach Maßgabe des Abschnitts A obliegt.



II. Örtliche Zuständigkeit

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1. Übernimmt der Bund Beamte oder Richter anderer Dienstherren, ist für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche des Bundes nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center zuständig, dem nach Abschnitt A die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.

2. Beim Wechsel von Bundesbeamten zu anderen Dienstherren ist für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherren an den Bund nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig, wenn den Erstattungsforderungen Dienstzeiten beim Bund zugrunde liegen und ohne den Wechsel zu anderen Dienstherren ein Service-Center zuständig wäre, dem nach Abschnitt A die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.

3. Liegen den Erstattungsanforderungen nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung dieser Anforderungen das Service-Center zuständig, das nach dieser Anordnung für die Pensionsregelung des Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.

4. Die Erstattung der Kosten für die aufgrund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung bedingten Schäden von Polizeivollzugsbeamten der Länder erfolgt von dem für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständigen Service-Center (BMI-Erlass vom 18. Dezember 1997 - Z 4a -002.160/4 und 002.104/29 -).




1. Übernimmt der Bund Beamte oder Richter eines anderen Dienstherrn, ist für die Prüfung der Dokumentation und die Überwachung des Eingangs der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center zuständig, dem nach Abschnitt A die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.

2. Beim Wechsel von Bundesbeamten zu einem anderen Dienstherrn ist für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig. Das Service-Center Köln (Versorgung) ist auch zuständig, wenn ohne Dienstherrnwechsel einem anderen Service-Center nach Abschnitt A die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.

3. Sofern eine Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes nach Nummer I.2 vorzunehmen ist, verbleibt es bei den in der Anlage 1 genannten Zuständigkeiten.

4.
Liegen den Erstattungsanforderungen nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung dieser Anforderungen das Service-Center zuständig, das nach dieser Anordnung für die Pensionsregelung des Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.



III. Unterrichtungsvorbehalt

vorherige Änderung

Weicht der vom aufnehmenden Dienstherrn angeforderte Erstattungsbetrag von dem vom Service-Center ermittelten Betrag ab, ist in Zweifelsfällen der obersten Dienstbehörde zu berichten, aus deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte des Bundes oder der Richter des Bundes im Ruhestand vor Übernahme durch den neuen Dienstherrn ausgeschieden ist (§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes) oder aus deren Geschäftsbereich er zur Ruhe gesetzt wurde (§ 107c des Beamtenversorgungsgesetzes).



Ergeben sich bei der Prüfung der Dokumentation des oder der zahlungspflichtigen Dienstherren bei einem Dienstherrnwechsel zum Bund unaufklärbare Abweichungen von dem vom Service-Center ermittelten Betrag, so hat das Service-Center der obersten Dienstbehörde zu berichten, in deren Geschäftsbereich der Beamte oder Richter gewechselt ist.