Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (3. SVRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2010 BGBl. I S. 939 (Nr. 37); Geltung ab 22.07.2010
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973),

-
des § 78 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist,

-
des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, und

-
des § 143d Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) eingefügt worden ist,

verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 22. Juli 2010 SVRV § 11, § 16, § 20a

Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „von 410 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Absatz 1 kann für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, im Jahr der Anschaffung ein Sammelposten gebildet werden."

bb)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Satz 1 bis 3 ist für alle in einem Geschäftsjahr angeschafften Gegenstände der beweglichen Einrichtung einheitlich anzuwenden. Ein einmal gewähltes Verfahren muss in den folgenden Geschäftsjahren beibehalten werden. Das Verfahren kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden."

2.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „zu bilden ist" werden durch die Wörter „gebildet werden kann" ersetzt.

b)
Die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" werden durch die Wörter „von 150 Euro" ersetzt.

3.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Juli 2010.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen



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