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Drittes Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes (3. BetrPrämDurchfGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2008 BetrPrämDurchfG § 3, § 4, § 5, § 7

Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kürzung nach § 5 Abs. 4b Satz 1 ergebenden Beträge wird Teil der nationalen Reserve."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3a wird die Angabe „§ 5 Abs. 4b" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4c" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3a wird folgender neuer Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Im Jahr 2008 wird den Regionen jeweils ein zusätzlicher Betrag in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der gesonderten Beträge nach § 5 Abs. 4b zugewiesen. Sofern die Summe der zusätzlichen Beträge nach Satz 1 höher ist als die Differenz aus 5.693.330.000 Euro und der Summe der am 31. Dezember 2007 zugewiesenen Zahlungsansprüche, wird der zusätzliche Betrag für jede Region anteilsmäßig verringert."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Verbraucherschutz" wird das Wort „(Bundesministerium)" eingefügt.

bb)
Die Angabe „Absätzen 2, 3 und 3a" wird durch die Angabe „Absätzen 2, 3, 3a und 3b" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „flächenbezogenen Betrag" die Wörter „sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag)" eingefügt.

b)
Nach Absatz 4a wird folgender neuer Absatz 4b eingefügt:

„(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder

2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen

als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren."

c)
Der bisherige Absatz 4b wird neuer Absatz 4c.

d)
In Absatz 6 wird die Angabe „Absätzen 4, 4a und 4b" durch die Angabe „Absätzen 4, 4a, 4b und 4c" ersetzt.

4.
Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium bis zum 31. August 2008 die Summe der für jede Region ermittelten gesonderten Beträge nach § 5 Abs. 4b."


Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. April 2008.