Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (OStrVEV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 960 (Nr. 38); Geltung ab 27.07.2010
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Artikel 3 Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Artikel 4 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38).

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Artikel 1 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung


Artikel 1 ändert mWv. 27. Juli 2010 OStrV

(gesamter Text siehe Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)

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Artikel 2 Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2010 ArbMedVV Anhang

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) wird wie folgt geändert:

1.
In dem Anhang Teil 3 Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden."

2.
In dem Anhang Teil 3 Absatz 2 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden können."

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Artikel 3 Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2010 LärmVibrationsArbSchV § 2, § 3, § 5, § 7, § 13, § 15, Anhang Vibrationen

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

„Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit".

b)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 (weggefallen)".

2.
Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind, gleich."

3.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „könnten" durch das Wort „können" ersetzt.

4.
§ 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:

„Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein."

5.
§ 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak ) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt."

6.
Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit".

7.
§ 13 wird aufgehoben.

8.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 und 10 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist."

9.
In dem Anhang wird Ziffer 2.1 Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierten Tages-Vibrationsexpositionswertes A(8); dieser wird ermittelt aus demjenigen korrigierten Effektivwert der frequenzbewerteten Beschleunigung 1,4 awx, 1,4 awy oder awz der drei zueinander orthogonalen Richtungen x, y oder z, bei dem der Zeitraum, der zu einer Überschreitung des Auslösewertes beziehunsweise des Expositionsgrenzwertes führt, am geringsten ist."

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Artikel 4 Änderung der Arbeitsstättenverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2010 ArbStättV § 1, § 3 (neu), § 3, § 6, § 7, § 8, § 9 (neu), Anhang

Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Angaben zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 3 Gefährdungsbeurteilung".

b)
Die bisherige Angabe zu § 3 wird die Angabe zu § 3a.

c)
Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten".

2.
In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 5" die Wörter „sowie Anhang Ziffer 1.3" eingefügt.

3.
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

„§ 3 Gefährdungsbeurteilung

(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden müssen."

4.
Der bisherige § 3 wird § 3a und Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsstätten" die Wörter „den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs entsprechend" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Arbeitgeber hat" durch die Wörter „Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere" ersetzt.

5.
In § 6 Absatz 5 werden nach dem Wort „Beschäftigte" die Wörter „auf Baustellen" gestrichen und nach dem Wort „Abgelegenheit" die Wörter „der Baustelle" durch die Wörter „des Arbeitsplatzes" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeitsstätten ist ehrenamtlich."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „beruft" die Wörter „, soweit möglich auf Vorschlag der entsprechenden Verbände und Körperschaften," gestrichen und nach den Wörtern „Ausschusses und" die Wörter „für jedes Mitglied einen Stellvertreter" ersetzt durch die Wörter „die stellvertretenden Mitglieder".

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsstätten wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen."

7.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort."

8.
Folgender § 9 wird angefügt:

„§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

2.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,

3.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht einstellt,

4.
entgegen § 4 Absatz 3 eine dort genannte Sicherheitseinrichtung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt,

5.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält,

6.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung nicht trifft,

7.
entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt,

8.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum nicht bereitstellt,

9.
entgegen § 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar."

9.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ziffer 2.2 durch die Wörter „2.2 Maßnahmen gegen Brände" ersetzt.

b)
Nach der Inhaltsübersicht wird der 1. Satz der Erläuterung vor „1 Allgemeine Anforderungen" wie folgt geändert:

Das Wort „Gefahr" wird ersetzt durch die Wörter „Gefährdung der Beschäftigten".

c)
Ziffer 1.3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 werden die Wörter „Risiken für" durch die Wörter „Gefährdungen der" ersetzt und nach den Wörtern „Sicherheit und Gesundheit" die Wörter „der Beschäftigten" eingefügt.

bb)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 1 wird gestrichen.

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die Kennzeichnung" ersetzt und das Wort „dabei" gestrichen.

ccc)
In Satz 3 wird das Wort „ist" durch das Wort „gilt" und das Wort „geltenden" durch das Wort „aktuellen" ersetzt, das Wort „anzuwenden" wird gestrichen.

cc)
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Arbeitsstätte oder am Arbeitsplatz hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Den an den technischen Fortschritt angepassten Stand der Technik geben die nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln wieder."

d)
Die Überschrift zu Ziffer 2.2 wird wie folgt gefasst:

„2.2
Maßnahmen gegen Brände".

e)
In Ziffer 2.3 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „In Notausgängen" die Wörter „, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden," eingefügt.

f)
Ziffer 3.3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

bb)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden oder lässt es der Arbeitsablauf zu, sich zeitweise zu setzen, sind den Beschäftigten am Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Können aus betriebstechnischen Gründen keine Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeitsplatz aufgestellt werden, obwohl es der Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu setzen, müssen den Beschäftigten in der Nähe der Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden."

g)
In Ziffer 3.7 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen."

h)
Ziffer 5.1 wird wie folgt geändert:

In Satz 3 werden die Wörter „schädlichen Wirkungen von außen (zum Beispiel Gasen, Dämpfen, Staub)" durch die Wörter „gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen" ersetzt.

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Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2010.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen



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