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Artikel 10 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe (HeilbAnerkRUG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2007 ZÄApprO § 59, § 63

(2123-2)

Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorzulegen."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen nach Satz 1 können von den Antragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten Nachweise nicht verlangt werden, es sei denn, sein in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis ist noch in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis" durch die Wörter „Satz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „wegen schwerwiegenden" die Wörter „und genau bestimmten" eingefügt, die Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" und jeweils die Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates" durch die Wörter „Satz 2 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eines der übrigen Mitgliedstaaten" durch die Wörter „eines Mitgliedstaats" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es um die Anerkennung eines Diploms nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde geht, stehen vier statt drei Monate zur Verfügung."

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen."

2.
§ 63 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 HeilbAnerkRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilbAnerkRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 11 KVRuaÄndG Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
... Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt ...