Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2011 aufgehoben
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§ 4 - Guarkernmehl-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung (GuarkernEVV k.a.Abk.)

Artikel 3a V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996, 1008 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399
Geltung ab 30.07.2010; FNA: 2125-44-15 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Straftaten


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 einen dort genannten Stoff als Lebensmittel oder ein dort genanntes Lebensmittel einführt.

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Zitierungen von § 4 Guarkernmehl-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GuarkernEVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GuarkernEVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GuarkernEVV Ordnungswidrigkeiten
... eine in § 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des ...


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