Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Guarkernmehl-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung (GuarkernEVV k.a.Abk.)

Artikel 3a V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996, 1008 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399
Geltung ab 30.07.2010; FNA: 2125-44-15 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |

§ 1 Einfuhrverbot



Es ist verboten,

1.
einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) bezeichneten Stoff als Lebensmittel,

2.
ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 bezeichnetes Lebensmittel

einzuführen.


§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot



(1) Abweichend von § 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 1 genannten Stoff.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und von § 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es

1.
über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und

2.
nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.

Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 1 genannten Stoff.


§ 3 Bescheinigung



Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.


§ 4 Straftaten



Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 einen dort genannten Stoff als Lebensmittel oder ein dort genanntes Lebensmittel einführt.


§ 5 Ordnungswidrigkeiten



Wer eine in § 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.


Anlage (zu § 2) Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen



LandBenannte Kontrollstellen für Lebensmittel
Baden-WürttembergGrenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart,
Landratsamt Konstanz
BayernFlughafen München (Landratsamt Erding,
Bajuwarenstraße 3,
85435 Erding)
BerlinGKS Berlin-Tegel
BrandenburgGKS Flughafen Schönefeld
BremenGKS Bremen, GKS Bremerhaven
HamburgGKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen
HessenGKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-VorpommernGKS Rostock
NiedersachsenGKS Brake, GKS Cuxhaven,
GKS Hannover-Langenhagen
Nordrhein-WestfalenGKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-PfalzGKS Hahn Airport