(1) Abweichend von §
1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in §
1 Nummer 1 genannten Stoff.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und von §
1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es
- 1.
- über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und
- 2.
- nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.
Satz 1 gilt entsprechend für einen in §
1 Nummer 1 genannten Stoff.
Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der
Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.
Nach §
59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen §
1 einen dort genannten Stoff als Lebensmittel oder ein dort genanntes Lebensmittel einführt.
Wer eine in §
4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach §
60 Absatz 1 Nummer 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.