Artikel 14 - Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (3. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010 (Nr. 39); Geltung ab 01.08.2010
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Artikel 14 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2010 IndMstrAusbV § 3, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3037), die durch Artikel 20 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
in Nummer 1 werden die Wörter „und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „18" durch das Wort „sechs" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „fünfjährige" durch das Wort „vierjährige" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zu den dort genannten Praxiszeiten" gestrichen.

2.
In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „durch Artikel 20 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 14 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 3. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FortbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Artikel 30 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik
... - Fachrichtung Mechatronik vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3037), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt ... 1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „Artikel 14 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" werden durch die Wörter ... folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Artikel 14 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" durch die Wörter „Artikel 30 ...


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