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Artikel 15 - Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (3. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010 (Nr. 39); Geltung ab 01.08.2010
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Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2010 IndMetMeistV § 3, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige" durch das Wort „zweijährige" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige" durch das Wort „vierjährige" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zu den unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis."

2.
In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Artikel 25 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 15 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 3. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FortbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Artikel 31 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
... - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt ... 1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" werden durch die Wörter ... folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" durch die Wörter „Artikel 31 ...