Das
Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), das durch Artikel
4 des Gesetzes vom
14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010".
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „30." durch die Angabe „28." ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.
- d)
- Der neue Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet."
- 3.
- § 6 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- § 6b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- bb)
- In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „14" durch die Angabe „17" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
- 5.
- § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
- „f)
- einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs Monaten,".
- 6.
- § 13a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „vier" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „sechsjährige" durch das Wort „vierjährige" sowie die Angabe „30." durch die Angabe „28." ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „vier" ersetzt.
- 7.
- § 13b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „30." durch die Angabe „28." ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die der Entwicklungsdienst gegenüber dem Grundwehrdienst mindestens länger dauert" durch die Wörter „die der Grundwehrdienst dauert" ersetzt.
- 8.
- § 16 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 9.
- In § 17 Absatz 8 Satz 4 und § 19 Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- 10.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „sechs" durch das Wort „vier" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 Nummer 3 werden die Wörter „den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 Satz 3) und" gestrichen.
- 11.
- Folgender § 53 wird angefügt:
„§ 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können auf Antrag Grundwehrdienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.
(2) Für Wehrpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen und die zum Grundwehrdienst nach §
5 Absatz 1a in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des §
5 Absatz 2 in der ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wehrpflichtige, die sich nach §
13a Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung verpflichtet haben, sind ab dem 1. Dezember 2010 auf Antrag zu entpflichten, wenn sie die von diesem Tag an vorgesehene Verpflichtungszeit abgeleistet haben."
B. v. 15.08.2011 BGBl. I S. 1730
Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941