Die
Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch die Verordnung vom
25. Januar 2008 (BGBl. I S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Erholungsurlaub der Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen
(1) Soldaten, die nach dem
Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach §
1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. Soweit Grundwehrdienst geleistet wird, hat der Soldat abweichend von Satz 1 für jeden vollen Monat seiner Dienstzeit Anspruch auf einen Tag Erholungsurlaub.
(2) Wird unmittelbar im Anschluss an den Grundwehrdienst mindestens ein voller Monat weiterer Wehrdienst geleistet, richtet sich der Anspruch auf Erholungsurlaub für die gesamte Wehrdienstdauer nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach §
60 des
Soldatengesetzes erbringen."
- 2.
- § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
Grundwehrdienstleistende, die vor dem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub nach § 5 Absatz 1 Satz 2, wenn sie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden. In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2."
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678