Artikel 3 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)

Artikel 3 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2010 SUV § 5, § 16

Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Erholungsurlaub der Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen

(1) Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. Soweit Grundwehrdienst geleistet wird, hat der Soldat abweichend von Satz 1 für jeden vollen Monat seiner Dienstzeit Anspruch auf einen Tag Erholungsurlaub.

(2) Wird unmittelbar im Anschluss an den Grundwehrdienst mindestens ein voller Monat weiterer Wehrdienst geleistet, richtet sich der Anspruch auf Erholungsurlaub für die gesamte Wehrdienstdauer nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen."

2.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

Grundwehrdienstleistende, die vor dem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub nach § 5 Absatz 1 Satz 2, wenn sie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden. In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2."

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Zitierungen von Artikel 3 WehrRÄndG 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 WehrRÄndG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WehrRÄndG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 3 WehrRÄndG 2011 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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