Das
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst:
„§ 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen".
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „sowie im Übrigen unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 8 öffentlich bekannt zu machen" gestrichen.
- 3.
- In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Luftreinhalte- oder Aktionsplan" durch die Wörter „Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen" ersetzt.
- 4.
- In § 46a Satz 2 werden die Wörter „als Immissionswerte" gestrichen und nach dem Wort „festgelegten" die Wörter „Informations- oder" eingefügt.
- 5.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen".
- b)
- Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht."
- bb)
- In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Aktionsplan" durch das Wort „Plan" ersetzt.
- cc)
- In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Aktionspläne können" durch die Wörter „Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „ihrer Aufstellung" durch die Wörter „der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3" ersetzt.
- bb)
- Satz 4 wird gestrichen.
- e)
- Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt:
„(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich."
- 6.
- In § 50 Satz 2 wird das Wort „Immissionsgrenzwerte" durch die Wörter „Immissionsgrenzwerte und Zielwerte" ersetzt.
- 7.
- In § 67 Absatz 10 werden die Wörter „Abs. 5 Satz 4 und" gestrichen.
B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274; 2021 BGBl. I S. 123