Die
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78 wie folgt gefasst:
„§ 78 Übergangsbestimmung".
- 2.
- In § 64 Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2010" durch die Angabe „1. Januar 2011" und die Angabe „30. Juni 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2010" ersetzt.
- 3.
- § 74 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „Bekanntmachungen" durch das Wort „Bekanntmachung" ersetzt und werden die Wörter „und Anlage 2 Nummer 3 Satz 3" gestrichen.
- b)
- In Nummer 13 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Nummer 14 wird aufgehoben.
- d)
- Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14.
- 4.
- § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird."
- 5.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden Buchstabe a Doppelbuchstabe nn und Doppelbuchstabe oo, Buchstabe b Doppelbuchstabe tt und Doppelbuchstabe uu, Buchstabe c Doppelbuchstabe nn und Doppelbuchstabe oo sowie Buchstabe d Doppelbuchstabe tt und Doppelbuchstabe uu gestrichen.
- b)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619