(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
-
- 350 Mikrogramm pro Kubikmeter
bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
-
- 125 Mikrogramm pro Kubikmeter
bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(3) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt
-
- 500 Mikrogramm pro Kubikmeter,
gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage
3 eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der kritische Wert für Schwefeldioxid für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres)
-
- 20 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
-
- 200 Mikrogramm pro Kubikmeter
bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
-
- 40 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(3) Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt über eine volle Stunde gemittelt
-
- 400 Mikrogramm pro Kubikmeter,
gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage
3 eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte kritische Wert für Stickstoffoxide (NOx)
-
- 30 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
-
- 50 Mikrogramm pro Kubikmeter
bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
-
- 40 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Zielwert für PM2,5
-
- 25 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2015 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für PM2,5
-
- 25 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(3) Für den Grenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 5 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2009 jährlich um ein Siebentel bis auf den Wert 0 zum 1. Januar 2015.
(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration einzuhalten, darf der Indikator für die durchschnittliche PM
2,5-Exposition nach §
15 ab dem 1. Januar 2015 den Wert von
-
- 20 Mikrogramm pro Kubikmeter
nicht mehr überschreiten.
(5) Ab dem 1. Januar 2020 ist zum Schutz der menschlichen Gesundheit ein nationales Ziel für die Reduzierung der PM
2,5-Exposition einzuhalten. Die Höhe dieses Ziels ist vom Wert des Indikators für die durchschnittliche PM
2,5-Exposition nach §
15 im Referenzjahr 2010 abhängig. Die Beurteilung wird gemäß Anlage
12 Abschnitt B vom Umweltbundesamt vorgenommen.
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Blei
-
- 0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter.
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Benzol
-
- 5 Mikrogramm pro Kubikmeter.
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
-
- 10 Milligramm pro Kubikmeter.
(1) Der Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt
-
- 120 Mikrogramm pro Kubikmeter
als höchster Achtstundenmittelwert während eines Tages bei 25 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zielwert zum 1. Januar 2010 erreicht wurde, ist die Zahl der Überschreitungstage pro Kalenderjahr, gemittelt über drei Jahre. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, das zur Berechnung der Zahl der Überschreitungstage pro Kalenderjahr herangezogen wird.
(2) Der Zielwert zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt
-
- 18.000
- Mikrogramm / Kubikmeter x Stunden
als AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zielwert zum 1. Januar 2010 erreicht wurde, ist der AOT40-Wert für diesen Zeitraum, gemittelt über fünf Jahre. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, das zur Berechnung des AOT40-Werts für den Zeitraum von Mai bis Juli herangezogen wird.
(3) Das langfristige Ziel zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt
-
- 120 Mikrogramm pro Kubikmeter
als höchster Achtstundenmittelwert während eines Tages.
(4) Das langfristige Ziel zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt
-
- 6.000
- Mikrogramm / Kubikmeter x Stunden
als AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli.
(5) Die Informationsschwelle für Ozon liegt bei
-
- 180 Mikrogramm pro Kubikmeter
als Einstundenmittelwert.
(6) Die Alarmschwelle für Ozon liegt bei
-
- 240 Mikrogramm pro Kubikmeter
als Einstundenmittelwert.
(7) Die Kriterien zur Prüfung der Werte sind in Anlage
7 Abschnitt A festgelegt.
Um schädliche Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren als Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, werden folgende ab dem 1. Januar 2013 einzuhaltende Zielwerte als Gesamtgehalt in der PM
10-Fraktion über ein Kalenderjahr gemittelt festgesetzt:
Schadstoff | Zielwert in Nanogramm pro Kubikmeter |
Arsen | 6 |
Kadmium | 5 |
Nickel | 20 |
Benzo[a]pyren | 1 |