(1) Bei der Deutschen Bundesbank können zusätzlich zu den Laufbahnen nach §
6 Absatz 2 der
Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
- 1.
- der mittlere Bankdienst,
- 2.
- der gehobene Bankdienst und
- 3.
- der höhere Bankdienst.
(2) Die Ämter der Laufbahnen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet sind, und die den Ämtern zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage
1 zu dieser Verordnung. §
9 Absatz 2 der
Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.